Allgemeine Geschäfts-
und Lieferbedingungen 01.01.2009
Hombach Computer und Büroservice, Schlesingstraße 49, 57572 Niederfischbach
1. Allgemeines
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Büroservice Hombach erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird
bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d. h., sie werden auch dann nicht
anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklichwidersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur auf Grund schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich
vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt
erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch
Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.
2.2 Wir sind berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen
eintreten oder bekannt werden, die aufzeigen, das der Kunde nicht kreditwürdig
ist.
2.3 Soweit zumutbar sind technische und gestalterische Abweichungen von Angaben
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen der Hersteller, sowie
Modell-, Material- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen
Fortschritts und Entwicklung vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegenüber uns
hergeleitet werden können.
2.4 Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich ev.
Versandkosten und der jeweils am Tage der Auslieferung gültigen
Mehrwertsteuer..4 Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich und
verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und
unvorhergesehener Hindernisse und Umstände, unabhängig davon ob diese bei uns,
bei Vorlieferanten oder beim Hersteller eintreten, insbesondere bei höherer
Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen jeder Art, Sabotage,
Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteten Materiallieferungen. Derartige
Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechen und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch
eine evtl. vom Kundengesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen
Ereignisses und dessen Folgewirkungen.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Unterbleibt
bei ev. Mängeln eine schriftliche Mängelanzeige innerhalb von 8 Tagen, so gilt
die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert. Ausgeschlossen sind
hiervon Mängel, die bei der Überprüfung nicht erkennbar waren. Unwesentliche
Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht
beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
3.2 Die Gefahrenhaftung geht mit Übergabe oder Versand der Ware an den Käufer
über. Gleiches gilt bei eventuellen Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw.
anderer Serviceleistungen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (
Vorbehaltsware ). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als
Hersteller bzw. Lieferanten im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung oder
Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich
ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im
Verhältnis des Wertes der Vergehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei
Verbindung im Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der
Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im
Verhältnis der genannten Ware ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
Werden die durch Verarbeitung und Verbindung entstandenen Waren
weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
4.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen in widerruflich, die an uns
abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Mit
der Einzugsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB
verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung über die Forderung
im Wege anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich unzulässig,
es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring,
die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer
gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird
unsere Forderung sofort fällig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen.
4.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt schuldhaft sonstige
wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen Dritte zu verlangen.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Nachnahme-Bar,
Nachnahme-Verrechnungsscheck oder bei Abholung zahlbar. Andere Zahlungsmodalitäten
können vereinbart werden. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei zu Lasten
des Käufers, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
5.2 Trotz ev. anderslautender Bestimmungen des Käufers sind wir berechtigt,
Zahlungen im Wege des Kontokorrent mit dessen älteren Schulden zu verrechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet
werden. Hiervon ist der Käufer zu unterrichten.
5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach
ihrer Einlösung als Zahlung. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen auf Grundlage des § 247
Abs. 1 BGB zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist
zulässig.
5.4 Alle Forderungen ans uns werden sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der
Erfüllung einer oder mehrer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige
wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu
mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten
oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.
5.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder unstreitig sind.
6. Gewährleistung
6.1 Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Käufer unter den
Voraussetzungen des § 437 Z. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist
mangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von
Mängeln, wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom
Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch
darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler
der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw.
Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen
Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges
Verhalten, Betrieb mit falscher Stromart oder – Spannung sowie Anschluss an
ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte
Überspannungen, ebenso Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte
Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ferner
entfällt die Gewährleistung, wenn Seriennr., Typbezeichnung oder ähnliche
Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie bei Verstößen gegen
die Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht bereits genannt. Bei
berechtigten Mängeln besteht für uns die Wahl zwischen Reparaturleistungen oder
Ersatzlieferung, sofern nicht anderweitige Verfahrensweisen vom jeweiligen
Hersteller vorgegeben sind. Eine Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie
faktisch unmöglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist.
6.3 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Neuware beträgt 24 Monate und beginnt
mit Gefahrübergang an den Kunden. Herstellerbedingt können andere Fristen
gelten. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte, sog. B-Ware Artikel, ist
ausgeschlossen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten
treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung
beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch von defekten
oder beschädigten Lieferungsgegenständen. Für darüber hinausgehende
Beeinträchtigungen und Folgeschäden können wir keine Haftung übernehmen. Der
Käufer hat dafür zu sorgen, das sich auf uns zu übergebenden Teilen keine für
ihn wesentlichen Daten befinden, da diese bei Reparatureingriffen verloren
gehen können. In diesem Fall ist eine vorherige Datensicherung durch den Kunden
vorzunehmen.
6.4 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall
nicht vorliegt, sind wir berechtigt, für alle Aufwendungen und Kosten Ersatz zu
verlangen.
7. Haftung und erweiterte Gewährleistung
Wir übernehmen keinerlei Eigenschaftszusicherungen von Herstellern und
Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen der Hersteller und
Vorlieferanten. Insoweit sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich
aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers. Der Rückgriff
des Käufers gem. § 478 Abs. 5 BGB ist ausgeschlossen.
8. Rechtsgrundlage
8.1Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auf die
vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich
deutsches Recht anzuwenden. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB oder
juristischer Person des öffentlichen Rechts ist, findet das Fernabsatzgesetz
als reines Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Betzdorf / Sieg.
8.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein,
werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die
Vertragsparteien, in Verhandlungen einzutreten, die unwirksame oder
unvollständige Bestimmung/en zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
8.3 Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und
zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.