HOMBACH COMPUTER - Shop und Service vor Ort

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen                                                                                 01.01.2009

Hombach Computer und Büroservice, Schlesingstraße 49, 57572 Niederfischbach

1. Allgemeines

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Büroservice Hombach erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d. h., sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklichwidersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur auf Grund schriftlicher Bestätigung wirksam.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.

2.2 Wir sind berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die aufzeigen, das der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3 Soweit zumutbar sind technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen der Hersteller, sowie Modell-, Material- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und Entwicklung vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegenüber uns hergeleitet werden können.

2.4 Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich ev. Versandkosten und der jeweils am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer..4 Von uns genannte Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Hindernisse und Umstände, unabhängig davon ob diese bei uns, bei Vorlieferanten oder beim Hersteller eintreten, insbesondere bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteten Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechen und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine evtl. vom Kundengesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses und dessen Folgewirkungen.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Unterbleibt bei ev. Mängeln eine schriftliche Mängelanzeige innerhalb von 8 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert. Ausgeschlossen sind hiervon Mängel, die bei der Überprüfung nicht erkennbar waren. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

3.2 Die Gefahrenhaftung geht mit Übergabe oder Versand der Ware an den Käufer über. Gleiches gilt bei eventuellen Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. anderer Serviceleistungen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum ( Vorbehaltsware ). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für uns als Hersteller bzw. Lieferanten im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vergehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Ware ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung und Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

4.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen in widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Mit der Einzugsermächtigung ist keinesfalls eine Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB verbunden, insbesondere nicht die Einwilligung zur Verfügung über die Forderung im Wege anderweitiger Abtretung. Eine Abtretung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

4.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt schuldhaft sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck oder bei Abholung zahlbar. Andere Zahlungsmodalitäten können vereinbart werden. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei zu Lasten des Käufers, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart.

5.2 Trotz ev. anderslautender Bestimmungen des Käufers sind wir berechtigt, Zahlungen im Wege des Kontokorrent mit dessen älteren Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet werden. Hiervon ist der Käufer zu unterrichten.

5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen auf Grundlage des § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

5.4 Alle Forderungen ans uns werden sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen.

5.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

6. Gewährleistung

6.1 Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Z. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten, Betrieb mit falscher Stromart oder – Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, ebenso Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ferner entfällt die Gewährleistung, wenn Seriennr., Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie bei Verstößen gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht bereits genannt. Bei berechtigten Mängeln besteht für uns die Wahl zwischen Reparaturleistungen oder Ersatzlieferung, sofern nicht anderweitige Verfahrensweisen vom jeweiligen Hersteller vorgegeben sind. Eine Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie faktisch unmöglich, unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

6.3 Die gesetzliche Verjährungsfrist für Neuware beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrübergang an den Kunden. Herstellerbedingt können andere Fristen gelten. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte, sog. B-Ware Artikel, ist ausgeschlossen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch von defekten oder beschädigten Lieferungsgegenständen. Für darüber hinausgehende Beeinträchtigungen und Folgeschäden können wir keine Haftung übernehmen. Der Käufer hat dafür zu sorgen, das sich auf uns zu übergebenden Teilen keine für ihn wesentlichen Daten befinden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. In diesem Fall ist eine vorherige Datensicherung durch den Kunden vorzunehmen.

6.4 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, für alle Aufwendungen und Kosten Ersatz zu verlangen.

7. Haftung und erweiterte Gewährleistung

Wir übernehmen keinerlei Eigenschaftszusicherungen von Herstellern und Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen der Hersteller und Vorlieferanten. Insoweit sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers. Der Rückgriff des Käufers gem. § 478 Abs. 5 BGB ist ausgeschlossen.

8. Rechtsgrundlage

8.1Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB oder juristischer Person des öffentlichen Rechts ist, findet das Fernabsatzgesetz als reines Verbraucherschutzgesetz keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Betzdorf / Sieg.

8.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung/en zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

8.3 Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.